Häufig gestellte Fragen

Informationen rund um das Thema Flüchtlinge

Wie viele Flüchtlinge leben zurzeit bei uns?
Zum Stichtag 31.12.2020 lebten insgesamt 31 Flüchtlinge in der Gemeinde Cappeln. Davon stammt der größte Teil aus Afghanistan, Irak, Kolumbien und Syrien.

Welche Leistungen stehen Flüchtlingen zu?
Asylsuchende haben Anspruch auf Regelleistungen zwischen 218 € und 432 € pro Monat. Der Gesetzgeber hat hierzu sechs unterschiedliche Regelbedarfsstufen definiert, die nach Lebensalter, Familienstand, haushaltsspezifischen und rechtlichen Besonderheiten voneinander abgegrenzt sind.
Zu den Regelleistungen kommen –wie bei allen vergleichbaren Sozialleistungen auch- die Kosten der Unterkunft und Heizung, die der Landkreis in tatsächlicher Höhe trägt.
Nur wenige Flüchtlinge sind aufgrund Erwerbstätigkeit oder als Familienangehörige krankenversichert. Der Landkreis gewährt bei den allermeisten Flüchtlingen daher Krankenhilfe, indem er die tatsächlichen Kosten übernimmt.

Welche Leistungen stehen Schülerinnen und Schüler zu?
Zusätzlich können Flüchtlinge, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten, Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Leistungen können für folgende Bedarfe erbracht werden:
    •    eintägige Schulausflüge
    •    mehrtägige Klassenfahrten
    •    eintägige Ausflüge der Kindertageseinrichtungen
    •    mehrtägige Ausflüge der Kindertageseinrichtungen
    •    gemeinsame Mittagsverpflegung in der Schule
    •    gemeinsame Mittagsverpflegung in der Kindertageseinrichtung
    •    Schülerbeförderung
    •    Lernförderung
    •    Schulbedarf (hier auch Grundausstattung von 100 Euro im ersten Schulhalbjahr und 50 € im zweiten)
    •    Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben  (für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

Wie gelangen Flüchtlinge in die Gemeinde Cappeln?
Die Flüchtlinge werden in der Regel mit Zügen und Bussen aus den Aufnahmeeinrichtungen in die Gemeinde Cappeln gebracht.

Wer gilt als Flüchtling? Wer als Asylbewerber?
Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner
    •    Rasse,
    •    Religion,
    •    Nationalität,
    •    politischen Überzeugung oder
    •    Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
außerhalb des Herkunftslandes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder als Staatenloser außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die Verfolgung im o.g. Sinne kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.
 Asylberechtigter ist, wer im Falle der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit oder als   Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts einem schwerwiegenden Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein wird,wegen seiner
    •    politischen Überzeugung,
    •    religiösen Grundentscheidung oder
    •    unveränderbaren Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. Nationalität etc.),
 ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandesoder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.Zu einer Anerkennung als Asylberechtigter können Eingriffe führen, die dem Staat zurechenbar sind.Als Asylberechtigter wird nicht anerkannt, wer über einen „sicheren Drittstaat“ in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Als „sichere Drittstaaten“ bestimmt das Asylverfahrensgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

In welchen Bereichen könnte ich mich ehrenamtlich engagieren?
Soziale Begleitung, Begegnung und Austausch, Spenden sammeln und verteilen (Kleiderkammer oder Tafel), Handwerk (z.B. Soziale Fahrradwerkstatt der Integrationshilfe Cappeln), Fahrdienste (zu Ärzten oder Behörden), Hilfe bei der Wohnungssuche für anerkannte Flüchtlinge usw.

Was sollte ich zum Schutz meiner eigenen Gesundheit beachten?
Es besteht über die ohnehin in Deutschland empfohlenen Impfungen kein besonderer, darüberhinausgehender Bedarf.  Es sollte ein Tetanus-, Diphtherie- und Polio- Schutz bestehen. Ehrenamtliche sollten überprüfen, ob sie einen Masern-, Mumps- und Rötelnschutz durch Impfung  haben. Üblicherweise wird hier mit dem MMR – Impfstoff einmalig im Kindesalter geimpft. Eine Auffrischung ist dann nicht erforderlich. Nach Rücksprache mit dem Landesgesundheitsamt wird auch eine Keuchhusten-Impfung (Pertussis) empfohlen. Eine Grippeschutzimpfung wird jährlich empfohlen. Bitte sprechen Sie bzgl. Ihres Impfschutzes mit Ihrem Hausarzt.

Wie ist die ärztliche Versorgung der Flüchtlinge geregelt?
Jeder der Gemeinde Cappeln durch das Land Niedersachsen zugewiesene Asylbewerber hat Anspruch auf Krankenhilfe nach §4 Asylbewerberleistungsgestz (AsylbLG). Die entsprechende Person hat ein Ausweispapier, das durch die Ausländerbehörde des Landkreises Cloppenburg ausgestellt wurde. Dadurch wird die Zuweisung in den Landkreis Cloppenburg dokumentiert.
Bei akuten Schmerzen können die Asylbewerber einen Behandlungsschein im Sozialamt der Gemeinde Cappeln anfordern. Die ausgestellten Behandlungsscheine sind nur in Verbindung mit dem entsprechenden Ausweispapier gültig, da die Behandlungsscheine nicht wie eine Versichertenkarte mit einem Foto versehen sind und Missbrauch vermieden werden soll. Die Behandlungsscheine für allgemeine Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärzte werden ausschließlich für die akute Schmerzversorgung nach §4 AsylbLG ausgestellt.
Sollten weitergehende Maßnahmen oder Hilfsmittel erforderlich sein, können diese nach §6 AyslbLG übernommen werden, sind also nicht von vorn herein ausgeschlossen. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt festgestellt und verordnet wird. Diese Verordnung wird dann durch den Fachdienst des Landkreises Cloppenburg geprüft und genehmigt. Die Entscheidungen werden schriftlich an den verordnenden Arzt und an den Antragsteller mitgeteilt.

Können Vereinsbeiträge übernommen werden?
Erster Ansprechpartner sollte immer der Verein selbst sein. Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit der Kostenübernahme aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Darüber hinaus können Vereinsbeiträge auch zum Zweck der Integration aus den ,,Freien-Mitteln“ des Landkreises übernommen werden.

Wo, wie und was kann ich spenden?
Bitte rufen Sie die Initiativen vor Ort im Vorfeld an, ob Ihre Sachspenden benötigt werden.
    •    Kleiderkammer Cloppenburg, Tel: 04471/ 837-16
    •    Cloppenburger Tafel, Tel: 04471/ 184-2692
    •    SKF Laden Cloppenburg, Tel: 04471/ 707-632

Darf jeder Flüchtling einer Erwerbstätigkeit nachgehen?
Diese Frage muss von Person zu Person individuell entschieden werden. Bitte wenden Sie sich für genauere Auskünfte zunächst an:
• Ausländerbehörde Landkreis Cloppenburg, Eschstraße 29, Tel: 04471/ 15-144
• Jobcenter Cloppenburg , Pingel-Anton Platz 5, Tel: Tel: 04471 / 9489 - 333

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